‍AGB

Farm-ING Smart Farm Equipment FlexCo

Stand 9/2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen des oben angeführten Unternehmens, im Folgenden „Verkäufer“ genannt, gegenüber
Unternehmern (iSd §§ 1ff UGB) sowie Verbrauchern (iSd §§ 1ff KSchG), sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die vertragsschließenden Parteien
werden im Folgenden „Vertragspartner“ genannt.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nicht anerkannt und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die bloße Kenntnisnahme dieser oder das Unterlassen eines ausdrücklichen Widerspruchs gilt nicht als Zustimmung.

Für Verbraucher gelten diese AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) widersprechen.

2. Vertragsabschluss und Angebot

Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und der Zwischenverkauf (Verkauf an einen anderen Interessenten bis zur Annahme des Angebots) bleibt diesem vorbehalten.

Verträge zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner kommen ausschließlich unter Anwendung der vorliegenden AGB zustande und gelten erst als geschlossen, wenn sie durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch tatsächliche Lieferung bzw. Inbetriebnahme zustande gekommen sind.

Der Vertragspartner ist an die Auftragsbestätigung des Verkäufers gebunden. Bei berechtigten
Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit darf der Verkäufer die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung zurückhalten oder vom Vertrag zurücktreten.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen
Zustimmung.

3. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge des Verkäufers für sonstige Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, es
wurde ausdrücklich zugesichert, dass diese eine rechtliche Bindung aufweisen. Zudem sind
Kostenvoranschläge entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages
auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

4. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Die Pflicht des Verkäufers zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Vertragspartner sämtliche faktischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, die im Vertrag
oder in vor Vertragsabschluss erteilten Informationen beschrieben wurden oder die der Vertragspartner aufgrund einschlägiger Fachkenntnis und Erfahrung kennen musste.

Der Vertragspartner hat alle erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Genehmigungen durch Behörden auf eigene Kosten einzuholen. Darauf wird im Rahmen des Vertragsabschlusses hingewiesen, sofern der Vertragspartner nicht ausdrücklich auf diesen Hinweis verzichtet hat oder aufgrund seiner Ausbildung oder Erfahrung über das erforderliche
Wissen verfügen musste.

Darüber hinaus hat der Vertragspartner dem Verkäufer für die Dauer der Leistungsausführung
kostenfrei verschließbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie zur Lagerung von
Werkzeugen, Geräten und Materialien bereitzustellen.

Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt die Leistung trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Vertragspartners nicht als mangelhaft.

5. Nutzungsbedingungen, Erkennung von Pflanzenkulturen, KI-Technologie, Software, Änderungen

Die vom Verkäufer angebotenen Maschinen und Geräte sowie deren Bestandteile und Zubehör sind jeweils für den Einsatz unter den in den Nutzungsbedingungen des Verkäufers angegebenen Rahmenbedingungen ausgelegt. Die Nutzungsbedingungen liegen beim Verkäufer
zur jederzeitigen Einsichtnahme auf und werden dem Vertragspartner entweder vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht oder sind von diesem beim Verkäufer zu erfragen. Bei
einem Einsatz außerhalb dieser Rahmenbedingungen weist die Leistungserbringung experimentellen Charakter auf. In diesen Fällen bestehen keine weitergehenden Zusicherungen
oder Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Funktion, Leistung, soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart.

Geräte mit automatischer Pflanzenerkennung verwenden eine spezielles KI (künstliche Intelligenz) Modell, das auf bestimmte Pflanzenkulturen trainiert und optimiert wurde. Die aktuelle Liste bereits berücksichtigter Pflanzenkulturen wird dem Vertragspartner auf Verlangen
jederzeit ausgehändigt. Eine zuverlässige Erkennung oder Verarbeitung anderer Kulturen ist
nicht gewährleistet und kann zu Abweichungen in Funktion und Ergebnis führen. Es obliegt
dem Vertragspartner, dem Verkäufer vor Vertragsabschluss über die bei ihm angebauten Kulturen zu informieren. Nur in diesem Fall kann der Verkäufer für die Eignung der Geräte für
diese Pflanzkulturen des Vertragspartners Gewähr leisten, soweit diese Pflanzen in der Liste
enthalten sind. Auf die unten beschriebene Möglichkeit eines „Kaufs auf Feldprobe“ wird verwiesen.

Der Vertragspartner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Funktionalität
und Leistung der Produkte ganz oder teilweise auf dem Einsatz künstlicher Intelligenz, maschinellen Lernens und/oder anderer algorithmischer Technologien (zusammenfassend als „KI-Technologie“ bezeichnet) beruhen. Der Vertragspartner erkennt ferner an und stimmt zu, dass
die KI-Technologie darauf ausgelegt ist, auf der Grundlage von Daten, Nutzung, Eingaben,
Rückmeldungen und anderen Faktoren kontinuierlich zu lernen, sich anzupassen und ihre
Funktionalität und Leistung zu verbessern und dass sich die Ergebnisse der Produkte oder andere Arbeitsergebnisse daher im Laufe der Zeit weiterentwickeln und verbessern können.
Der Vertragspartner erkennt ferner an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Produkte
aufgrund der Natur der KI-Technologie und ihres fortlaufenden Lern- und Entwicklungsprozesses von Zeit zu Zeit Ergebnisse oder sonstige Arbeitsergebnisse generieren können, die nicht
den besonderen Erwartungen oder Präferenzen des Vertragspartners oder dessen Endkunden
entsprechen oder die von früheren Ergebnissen abweichen. Soweit solche Arbeitsergebnisse
auf das fortlaufende Lernen, die Anpassung, die Entwicklung oder den Betrieb der zugrunde
liegenden KI-Technologie zurückzuführen sind oder daraus entstehen, stellen diese Ergebnisse
keinen Verstoß gegen eine Gewährleistung oder sonstige Verpflichtung von Farm-ING im Rahmen dieser Vereinbarung dar. Dementsprechend hat Farm-ING keine Gewährleistungspflicht
in Bezug auf eine Produktfunktionalität oder ein Arbeitsergebnis allein aufgrund der Tatsache,
dass diese Funktionalität oder dieses Ergebnis nicht den subjektiven Erwartungen oder Präferenzen des Vertragspartner oder eines Endkunden entspricht, soweit dieses Arbeitsergebnis
oder diese Funktionalität auf den inhärenten Betrieb oder das fortlaufende Lernen und die
Anpassung der zugrunde liegenden KI-Technologie zurückzuführen ist. Handelt es sich beim
Vertragspartner um einen Wiederverkäufer, so ist er dafür verantwortlich, seine Endkunden
über die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Eigenschaften und Einschränkungen der Produkte zu informieren, und darf keine Zusicherungen oder Gewährleistungen hinsichtlich der Ergebnisse oder der Leistung der Produkte abgeben, die im Widerspruch zu diesem Abschnitt stehen.

Die gelieferten Geräte können Software, digitale Steuerungseinheiten, Sensorik oder Cloudbasierte Dienste beinhalten. Der Vertragspartner erhält an der Software ein einfaches, nicht
übertragbares Nutzungsrecht, das ausschließlich zur Erfüllung des vertraglichen Zwecks berechtigt. Eine Nutzung auf mehr als einem System sowie jede Bearbeitung, Weiterentwicklung,
Weitergabe, Vervielfältigung oder sonstige Überlassung an Dritte ist untersagt. Updates, Datenübermittlung sowie Online-Funktionalitäten oder vergleichbare Leistungen sind kein Bestandteil der Hauptleistungspflicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Dem Vertragspartner zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht
nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

6. Kauf auf Feldprobe

Wird ein Kaufvertrag ausdrücklich als „Kauf auf Feldprobe“ abgeschlossen, so dient die Feldprobe dem Zweck, ob das Gerät die vertraglich vereinbarte Funktionalität und Leistung unter
den konkreten praktischen Einsatzbedingungen des Vertragspartners erfüllt.

Die Durchführung der Feldprobe darf ausschließlich in Anwesenheit eines Vertreters oder Beauftragten des Verkäufers und ausschließlich auf den Betriebsflächen des Vertragspartners
oder eines von ihm benannten landwirtschaftlichen Vertragspartners erfolgen. Umfang (z. B.
Flächenleistung, Dauer) und Zeitraum der Feldprobe werden vom Verkäufer in Abstimmung
mit dem Vertragspartner festgelegt.

Der Verkäufer darf etwaige Mängel oder Abweichungen von der vereinbarten Leistung im Rahmen der Feldprobe zweimal innerhalb angemessener Frist nachbessern, um die vertraglich
vorgesehene Funktion sicherzustellen.

Ein Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Feldprobe ist nur dann zulässig, wenn das getestete
Gerät die vereinbarte Leistung oder den vertraglich vorgesehenen Nutzen trotz Nachbesserungen nicht zu mindestens 80 % erreicht. Der Rücktritt ist dem Verkäufer unverzüglich nach Abschluss der Feldprobe schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt das Gerät als übernommen.

Die Feldprobe erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Erklärt der Vertragspartner jedoch einen
Rücktritt vom Kauf, ist der Verkäufer berechtigt, dem Vertragspartner die im Zusammenhang
mit der Feldprobe tatsächlich entstandenen Kosten (insbesondere für Anlieferung, Montage,
Rücktransport, Arbeitszeit) in Rechnung zu stellen, soweit keine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde. Auf die Möglichkeit, vom Verkäufer einen kostenpflichtigen verbindlichen
Voranschlag für diese Auslagen vor Vertragsabschluss zu erhalten, wird hingewiesen.

7. Preis und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie allfälliger Verpackungs-, Fracht-, Versicherungs-, Zoll- und sonstiger
Abgaben.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei den angegebenen Preisen
nicht um Pauschalpreise. Wird jedoch ein Pauschalpreis ausdrücklich vereinbart, umfasst dieser ausschließlich die dort angeführten Leistungen.
Für Verbraucher wird der Bruttopreis inkl. Umsatzsteuer ausgewiesen.

Sollten sich Lohn- oder andere für die Leistungserbringung erforderliche Kosten – wie zB etwa
Material, Energie, Transport, Fremdleistungen oder Finanzierung – aufgrund gesetzlicher, tariflicher, betrieblicher oder sonstiger relevanter Regelungen ändern, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Die Preisänderung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Kosten im Zeitpunkt der Leistungserbringung gegenüber
dem Vertragsabschluss verändert haben, vorausgesetzt, der Verkäufer befindet sich nicht in
Verzug.

Zur endgültigen Verrechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise, sofern die
Zahlung nicht bereits früher erfolgt ist. Etwaige Währungsrisiken trägt der Vertragspartner.

Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein Skontoabzug ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.

8. Gefahrentragung

Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den vom Vertragspartner beauftragten Spediteur. Die Gefahr für vom Verkäufer angelieferte sowie am Leistungsort gelagerte
oder montierte Materialien und Geräte trägt der Vertragspartner; vom Vertragspartner verschuldete Verluste oder Beschädigungen gehen zu dessen Lasten. Ergänzend gelten die
INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung.

9. Lieferung

Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als „fix“ bezeichnet.

Teillieferungen und Vorablieferungen sind immer zulässig, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Unternehmern gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur
verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

Die Lieferung erfolgt EXW (Ex Works – ab Werk), sofern nichts anderes vereinbart ist. Gefahrenübergang auf den Vertragspartner erfolgt mit Übergabe an den Spediteur.

Sofern vereinbart, umfasst der Leistungsumfang des Verkäufers auch die Montage und Inbetriebnahme der Geräte sowie eine Basisschulung vor Ort.

10. Lieferverzug

Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.

Bei höherer Gewalt, insbesondere Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe, unvorhersehbaren und
vom Verkäufer nicht verschuldeten Verzögerungen von Zulieferern oder vergleichbaren Ereignissen außerhalb dessen Einflussbereichs, verlängern sich Fristen und Termine entsprechend.
–Der Verkäufer ist berechtigt, die Herstellung und Lieferung um die Dauer der Störung zu verschieben oder vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Ersatzansprüche entstehen. Ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners besteht nur dann, wenn Verzögerungen der Vertragserfüllung für ihn unzumutbar sind. In diesem
Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Rücktritt zulässig.

Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Dauer von behördlichen Verfahren und die
Verfügbarkeit von Behörden und ist im Falle von allfälligen Schäden aufgrund von Terminverzögerungen/-verschiebungen nicht haftbar sowie schad- und klaglos zu halten.

Wird der Beginn oder die Durchführung der Leistungsausführung durch den Vertragspartner
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere infolge der Verletzung
vertraglicher Mitwirkungs- oder Vorbereitungspflichten, verlängern sich sämtliche Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Die vereinbarten Fertigstellungstermine verschieben sich in
diesem Umfang und Ansprüche des Vertragspartners hieraus sind ausgeschlossen.

11. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners werden Verzugszinsen ab dem erstmaligen Verzug:
– für Verbraucher 8 % über dem Basiszinssatz,
– für Unternehmer 9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB), mindestens jedoch 9,6 % p.a.
verrechnet.

Der Verkäufer ist berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner sofort fällig zu stellen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG gilt dies nur, sofern eine rückständige Leistung mindestens sechs
Wochen fällig ist und der Verkäufer den Verbraucher unter Androhung der Fälligstellung sowie
unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Skonti, Abschläge, etc)
und werden der Rechnung zugerechnet.

Bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung von
Mahnspesen für notwendige und zweckentsprechende Mahnungen pro Mahnung in Höhe von
EUR 20,00. Gegenüber Unternehmern iSd §§ 1ff UGB werden Mahnspesen in Höhe von EUR
40,00 verrechnet (§ 458 ABGB).

Darüber hinaus ist der Verkäufer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern dürfen darf dieses Recht nur ausübt werden, wenn zumindest eine rückständige Leistung von diesem seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und unter Androhung dieser Rechtsfolge und Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.

12. Annahmeverzug

Gerät der Vertragspartner länger als zwei Wochen in Annahmeverzug, insbesondere durch
Verweigerung der Annahme, durch Verzug mit erforderlichen Vorleistungen oder durch sonstige vom Vertragspartner zu vertretende Umstände, und kommt er auch nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist seiner Verpflichtung zur Beseitigung dieser Umstände nicht nach, ist
der Verkäufer berechtigt, bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung vorgesehenen Geräte, Teile und Materialien anderweitig zu verfügen.

Bei Annahmeverzug des Vertragspartners ist der Verkäufer weiters berechtigt, bei Bestehen
auf Vertragserfüllung die Ware auf Kosten des Vertragspartners bei sich einzulagern und hierfür eine angemessene Lagergebühr zu verrechnen.

Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist der Verkäufer berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Auftragswertes zzgl. Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu verlangen. Angemerkt ist, dass gegenüber Unternehmern diese Schadenersatzpflicht verschuldensunabhängig ist

Darüber hinaus bleibt das Recht des Verkäufers unberührt, das Entgelt für bereits erbrachte
Leistungen fällig zu stellen sowie nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich bleibt die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens
vorbehalten – gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, sofern dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.

13. Exportkontrolle und internationale Lieferung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle export- und einfuhrrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, erforderliche Genehmigungen selbst zu beschaffen und sämtliche anfallenden Zollkosten und Abgaben zu tragen.

14. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen behält sich der Verkäufer das Eigentum an
der gelieferten Ware vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf weder verpfändet
noch sicherungsweise übereignet werden. Eine Weiterveräußerung ist nur mit vorheriger Anzeige und schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Mit Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits als an den Verkäufer abgetreten.

Bei fortgesetzter Vertragsverletzung trotz Mahnung oder im Fall einer Insolvenz des Vertragspartners ist der Verkäufer berechtigt, die Rückgabe des in seinem Eigentum stehenden Liefergegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen – ohne dass der Kaufvertrag dadurch automatisch aufgehoben wird. Im Falle dessen, dass die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware im Rahmen der Insolvenz des Vertragspartners gepfändet wurde, hat der Vertragspartner den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren.

15. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung nach österreichischem
Recht, soweit in den AGB keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind und mit dem
Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart wurde. Auf die obigen Bestimmungen zu den
Nutzungsbedingungen, zur Pflanzenkulturerkennung und zum Kauf auf Feldprobe wird verwiesen.

Für vom Vertragspartner beigestellte Geräte, Teile oder sonstige Materialien wird keine Gewährleistung übernommen. Die Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen, sofern Mängel auf
unrichtige, unvollständige oder technisch mangelhafte Angaben oder Voraussetzungen des
Vertragspartners zurückzuführen sind, soweit dieser Umstand kausal für den geltend gemachten Mangel ist.

Eine Garantie wird nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.

Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Übergabe – für
Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen.

Mangels abweichender Vereinbarung gilt als Zeitpunkt der Übergabe jener Zeitpunkt, zu dem
der Vertragspartner die Leistung in seine tatsächliche Verfügungsmacht übernommen hat
oder die Übernahme ohne sachliche Rechtfertigung verweigert.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen.
Für Unternehmer sind erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen ab
Übergabe, schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich um versteckte Mängel, so sind diese innerhalb derselben Frist ab deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt eine rechtzeitige
Mängelrüge, gilt die Leistung als genehmigt.

Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln ist der Verkäufer zur Verbesserung oder
zum Austausch verpflichtet. Mängel an einzelnen Teilen berechtigen nicht zur Zurückweisung
der gesamten Lieferung.

Dem Verkäufer sind vom Unternehmer zumindest zwei Verbesserungsversuche einzuräumen.
Maßnahmen zur Prüfung oder Behebung eines vom Vertragspartner behaupteten Mangels
stellen außerdem kein Anerkenntnis eines Mangels da.

Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Mangel bereits zum
Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verkäufer die ihm im Zusammenhang mit der Prüfung oder Behebung entstandenen Aufwendungen
zu ersetzen.

Darüber hinaus entbindet eine Mängelrüge den Vertragspartner nicht von seiner Zahlungspflicht; bei Zahlungsverzug erlöschen die Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers.

Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der
Mangel war zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennbar.

16. Haftung

Der Verkäufer haftet nur für positive Schäden, die dem Vertragspartner durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden; dies gilt nicht für Personenschäden.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die übergebene Betriebsanleitung und die Sicherheitsvorgaben und einzuhalten und Geräte innerhalb der Vorgaben des Verkäufers, insbesondere
der Nutzungsbedingungen und der Liste der trainierten Pflanzkulturen einzusetzen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben haftet der Verkäufer (einschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz) nicht, soweit der eingetretene Schaden auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist.

Schadenersatzansprüche von Unternehmern verfallen, sofern sie nicht innerhalb von sechs
Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen für entgangenen Gewinn, Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften sowie Nutzungsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Vertragspartner oder durch nicht vom
Verkäufer autorisierte Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, sofern diese
Umstände kausal für den eingetretenen Schaden waren. Ein Haftungsausschluss besteht weiters für Folgeschäden und Schäden, die aus der Unterlassung notwendiger Wartungen resultieren, sofern der Verkäufer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.

Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen Dienstnehmer, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers aus außervertraglichen Schädigungen, sofern diese nicht
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

Soweit der Vertragspartner für Schäden, für die der Verkäufer haftet, Leistungen aus einer eigenen oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherung in Anspruch nehmen kann, ist
der Vertragspartner verpflichtet, diese Versicherung in Anspruch zu nehmen. Die Haftung des
Verkäufers beschränkt sich in diesem Fall auf jene Nachteile, die dem Vertragspartner durch
die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen, insbesondere auf eine allfällige höhere Versicherungsprämie.

Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verbraucher, soweit sie mit zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetz (KSchG) oder Produkthaftungsgesetz (PHG)
unvereinbar ist.

17. Rückgabe von Waren

Ein Rückgaberecht für vom Vertragspartner gekaufte Lieferungen und Leistungen besteht –
abgesehen von einem etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrecht – nur, wenn dies ausdrücklich und
schriftlich im Einzelfall vereinbart wurde.

Ein vertraglich vereinbartes Rückgaberecht besteht ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen:

– die Ware ist unbenutzt, unbeschädigt und vollständig originalverpackt
– die Rückgabe erfolgt frei Werk an den Produktionsstandort des Verkäufers
– sämtliche Risiken und Kosten der Rücksendung trägt der Vertragspartner

Ein Rückgaberecht besteht nicht für individuell gefertigte Maschinen, speziell konfigurierte Geräte, einschließlich Softwarekonfigurationen, sowie für sonstige Sonderanfertigungen, die
nach Wunsch hergestellt wurden, soweit kein „Kauf auf Feldprobe“ vereinbart wurde.

Bei Inanspruchnahme eines vertraglich eingeräumten Rückgaberechts verpflichtet sich der
Vertragspartner zur Zahlung einer Kostenpauschale (interne Bearbeitungs- und Prüfaufwände
umfasst) in Höhe von 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises der zurückgegebenen Ware.

18. Datenschutz und Fernzugriff

Der Verkäufer behält sich vor, zur Fernwartung und Analyse anonymisierte Gerätedaten und
Bildmaterial zu übermitteln oder abzurufen.

Personenbezogene Daten werden gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet.

Der Vertragspartner wird darüber informiert, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung zu internen Analysezwecken sowie zur Übermittlung
von Produktinformationen verarbeitet werden.

19. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Verkäufers in Österreich.

Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
und seiner Verweisungsnormen Die Vertragssprache ist deutsch.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern gesetzlich zulässig, das für den Sitz des Verkäufers
sachlich zuständige Gericht. Bei Klagen gegen Verbraucher gilt der Gerichtsstand am Wohnsitz von diesem (§ 14 KSchG).

20. Allgemeine Bestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners.

Angebotsunterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Muster und vergleichbare Informationen bleiben Eigentum des Verkäufers und sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe
an Dritte, Veröffentlichung und Zur-Verfügungstellung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung
des Verkäufers. Im Falle eines Zuwiderhandelns behält sich der Verkäufer die Einleitung rechtlicher Schritte vor.

Der Vertragspartner verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial während der Nutzung hat der Vertragspartner zu veranlassen. Wird der Verkäufer gesondert damit beauftragt, ist dies vom Vertragspartner zusätzlich im zu vereinbarenden Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen, zu vergüten.

Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als Gegenansprüche
gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden sind.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, berührt dies nicht die Gültigkeit von Lieferverträgen im Ganzen. In diesen Fällen werden die Vertragspartner bemüht sein,
eine im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu finden.

Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung dieser Verkaufsbedingungen. Übersetzungen dienen nur der Verständigung und Information.